GNU Lesser General Public License
   Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar 1999

   Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
    51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
 Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und 
 unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.

     [Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist 
 als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und 
 erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]

          Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger 
	   Ersatz für die englischsprachige Originalversion!

                         Vorwort

  Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die 
Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im 
Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die 
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des 
Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, daß 
diese Software für alle Benutzer frei ist. 

  Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General 
Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete – 
typischerweise Programmbibliotheken – von der Free Software Foundation 
und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch 
Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich darüber 
nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche 
Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung 
im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden 
Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung. 

  Die Bezeichnung „freie“ Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung, 
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen 
sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu 
verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie 
möchten), daß Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext 
auf Wunsch bekommen können, daß Sie die Software ändern oder Teile davon 
in neuen freien Programmen verwenden dürfen, und daß Sie darüber 
informiert sind, daß Sie dies alles tun dürfen. 

  Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es 
jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu 
verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus 
diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für 
Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern. 

  Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir 
Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – 
Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die 
Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen 
anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die 
vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß sie selbst diesen 
Code mit der Bibliothek neu linken können, auch nachdem sie 
Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert 
haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre 
Rechte kennen. 

  Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die 
Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen 
diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu 
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern. 

  Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber 
hinaus vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek keinerlei 
Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem 
modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, daß sie nicht 
das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte 
Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen. 

  Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes 
freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen, 
daß keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen 
auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie 
Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, daß 
jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der 
in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen 
Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß. 

  Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter 
die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die 
vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher 
bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der 
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen 
diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die 
Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem 
lauffähigen Programm – Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die 
nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten. 

  Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun 
statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich 
gesehen, ein „kombiniertes Werk“, also eine abgeleitete Version der 
Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur 
dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software 
erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das 
Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek. 

  Wir nennen diese Lizenz die „Kleine“ Allgemeine Öffentliche Lizenz 
(„Lesser“ GPL). weil sie weniger („less“) dazu beiträgt, die Freiheit 
des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche 
Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software 
ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien 
Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, daß wir die 
gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die „kleine“ Lizenz 
(LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile. 

  So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere 
Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden 
Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann ein 
De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie 
Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, 
daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte 
nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die 
freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann 
benutzen wir eben die LGPL. 

  In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer 
speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine 
umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die 
Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen 
einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso 
wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen. 

  Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie 
doch sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek 
gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das 
Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu 
betreiben. 

  Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern 
finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den 
Unterschied zwischen „work based on the library“, d.h. „Werk, das auf 
der Bibliothek basiert“ und „work that uses the library“ d.h. „Werk, das 
die Bibliothek benutzt“. Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek 
abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek 
kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein. 




                 Kleine Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
      Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung

  §0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem 
ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen 
dazu Befugten darauf hinweist, daß das Werk unter den Bestimmungen 
dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als „diese 
Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird 
hierin einfach als „Sie“ angesprochen. 

  Eine „Bibliothek“ bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen 
und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß sie sich bequem mit 
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten 
benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden, 
kombinieren) läßt. 

  Der Begrif „Bibliothek“ bezieht sich im weiteren immer nur auf solche 
Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter diesen Bedingungen der 
Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein „auf der Bibliothek 
basierendes Werk“ bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie 
jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also 
ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es 
unverändert oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache 
übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne 
Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.) 

  Unter dem „Quelltext“ eines Werks ist seine für das Vornehmen von 
Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet 
„vollständiger Quelltext“ den gesamten Quelltext für alle in ihr 
enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur 
Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte, die 
zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt 
werden. 

  Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung 
werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren 
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der 
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms 
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der 
Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die 
Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt 
wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und 
was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt. 

  §1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des 
vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, 
anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder 
Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden 
Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle 
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie 
beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils 
eine Kopie dieser Lizenz weitergeben. 

  Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr 
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine 
Garantie anbieten. 

  §2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon 
verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und 
Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 
1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im 
folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden: 

  1. Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine Software-Bibliothek 
     sein. 
	 
  2. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen 
     Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der 
     Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt. 

  3. Sie müssen dafür sorgen, daß das Werk als Ganzes Dritten unter den 
     Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt 
	 wird.
	 
  4. Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine 
     Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit 
     nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne daß sie als 
     Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen 
     wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, 
     sicherzustellen, daß die betreffende Funktionseinheit auch dann noch 
     funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle 
     nicht bietet, und daß sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres 
     Bestimmungszwecks noch ausführt. 

  (So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von 
der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt §2 
Absatz d, daß jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von 
dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die 
Anwendung sie nicht bereitstellt, muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem 
noch Quadratwurzeln berechnen). 

  Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn 
identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und 
vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst 
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht 
für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Werke 
weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen 
weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann 
muß die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz 
erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das 
gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, 
unabhängig vom jeweiligen Autor. 

  Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in 
Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die 
komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die 
Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek 
basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt 
worden sind, auszuüben. 

  Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das 
nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf 
der Bibliothek basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder 
Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser 
Lizenz. 

  §3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen 
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf 
eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen 
Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so 
daß sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese 
Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der 
gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie 
das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen 
Eintragungen vor. 

  Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, 
dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt 
dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und 
abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind. 

  Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek 
in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist. 

  §4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von 
ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form 
unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und 
weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden 
maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der 
obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muß, 
das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird. 

  Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum 
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot 
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben 
Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte 
nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu 
kopieren. 

  §5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek 
Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek 
zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt 
man ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“. Solch ein Werk, für sich 
allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Werk und 
fällt daher nicht unter diese Lizenz. 

  Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek 
gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der 
Bibliothek abgeleitetes Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und 
kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist. Das ausführbare Programm 
fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die 
Weitergabe solcher ausführbarer Programme an. 

  Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer 
Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der 
Objektcode für das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk sein, 
selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist 
besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk ohne die Bibliothek gelinkt 
werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue 
Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert. 

  Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, 
Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und 
kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann 
unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne 
Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Werk ist. 
(Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der 
Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von 
Paragraph 6). 

  Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes 
ist, den Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6 
weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten, 
fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der 
Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht. 

  §6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen 
dürfen Sie auch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek 
kombinieren oder linken, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der 
Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl 
weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen 
Gebrauch des Empfängers und ein Rückbilden (“reverse engineering”) zum 
Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestatten. 

  Sie müssen bei jeder Kopie des Werks deutlich erkennbar angeben, daß die 
Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre Benutzung 
durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz 
mitgeben. Wenn das Werk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke 
anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit 
anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer 
Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie eines der nachfolgend 
genannten fünf Dinge tun: 

  1. Liefern Sie das Werk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen 
     maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar 
     einschließlich jeglicher in dem Werk angewandter Änderungen (wobei 
     dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 
     erfolgen muß); und wenn das Werk ein ausführbares, mit der Bibliothek 
     gelinktes Progamm ist, dann liefern Sie es zusammen mit dem 
     vollständigen maschinenlesbaren „Werk, das die Bibliothek nutzt“, 
     in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so daß der Benutzer die 
     Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes 
     ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek 
     enthält. (Es versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von 
     Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht 
     notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu 
     compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.) 
	 
  2. Benutzen Sie einen geeigneten „shared-library-Mechanismus“ zum Linken 
     mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens 
     während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits 
     vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen 
     in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens auch mit einer 
     veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche 
     installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte Version 
     schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Werk erstellt 
     wurde. 

  3. Liefern Sie das Werk zusammen mit einem mindestens drei Jahre 
     lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in 
     Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die 
     reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen. 
	 
  4. Wenn die Weitergabe des Werks dadurch erfolgt, daß die Möglichkeit 
     des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten 
     Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien 
     von dem gleichen Ort an. 5. Sie vergewissern sich, daß der Benutzer 
     bereits eine Kopie dieser Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem 
     Benutzer bereits eine Kopie geschickt haben. 

  Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des „Werks, das die 
Bibliothek nutzt“ alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die 
man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch 
gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen 
nicht alles das zu enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder 
in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des 
Betriebssystems, auf denen das ausführbare Programm läuft, weitergegeben 
wird, es sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem 
Hauptbestandteil. 

  Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu 
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die 
normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch 
bedeutet, daß Sie nicht gleichzeitig jene proprietären Bibliotheken und 
die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausführbaren Programm, das 
Sie weitergeben, verwenden dürfen. 

  §7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der 
Bibliothek basierendes Werk darstellen, zusammen mit anderen, nicht 
unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne 
Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben, 
vorausgesetzt, daß die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek 
basierenden Werks einerseits und der anderen Funktionseinheiten 
andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, daß Sie 
folgende zwei Dinge tun: 

  1. Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie 
     desselben auf der Bibliothek basierenden Werks mit, die nicht mit 
     irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Werk muß 
     unter den Bedingungen der obigen Paragraphen weitergegeben werden. 
	 
  2. Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf 
     die Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes 
     Werk ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene unkombinierte Form 
     desselben Werks finden kann. 

  §8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter 
lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch 
diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der 
Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung 
sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet 
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen 
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten 
haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz voll anerkennen 
und befolgen. 

  §9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese 
nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis, 
die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Werke zu verändern oder zu 
verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese 
Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf 
basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr 
Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen ihren 
Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung 
der Bibliothek oder eines darauf basierenden Werks. 

  §10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der 
Bibliothek basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger 
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek 
entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu 
verbreiten und zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen keine 
weiteren Einschränkungen der Ausübung der hierin zugestandenen Rechte 
des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die 
Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen. 

  §11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer 
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen 
begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder 
anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz 
widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht von den Bestimmungen 
dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Bibliothek unter 
gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer 
anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge 
davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein 
Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch 
diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen 
erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als 
auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der 
Bibliothek zu verzichten. 

  Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter 
bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser 
Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser 
Paragraph als Ganzes gelten. 

  Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche 
Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit 
solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig 
den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu 
schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. 
Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem weitreichenden Angebot der 
durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen auf die 
konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem Autor 
bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines 
anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf darüber 
nicht entscheiden. 

  Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als 
Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist. 

  §12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in 
bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich 
geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der 
Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt 
hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in 
der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur 
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß 
ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die 
Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben. 

  §13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete 
und/oder neue Versionen der Lesser General Public License 
veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der 
gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen 
Problemen und Anforderungen gerecht zu werden. 

  Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in 
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten 
Versionsnummer oder „jeder späteren Version“ (“any later version”) 
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der 
genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren 
Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn 
die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, können Sie eine 
beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation 
veröffentlicht wurde. 

  §14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien 
Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders 
sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis 
zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software 
Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir 
machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird 
von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller 
von unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum 
anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im 
allgemeinen zu fördern. 



                               Keine Gewährleistung

  §15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht 
keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich 
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen 
die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek „so, wie sie ist“ 
zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich 
noch implizit. Dieser Garantieausschluß gilt auch – ohne darauf 
beschränkt zu sein – für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen 
bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und 
Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die 
Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für 
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen. 

  §16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert 
wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber 
oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert 
oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar. 
Dies gilt auch für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für 
Schäden durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden, die sich aus der 
Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Bibliothek ergeben (das gilt 
insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – für Datenverluste, das 
Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste, 
die Sie oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der 
Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und 
zwar auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die 
Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist. 




                       Ende der Bedingungen
   Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Bibliotheken 
	                      anwenden können

  Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, daß sie von 
größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir 
Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann 
weiterverteilen und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie eine 
Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der Lesser 
GPL erlauben (oder – als Alternative – unter den Bedingungen der 
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL). 

  Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die unten 
angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start jeder 
Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den Garantieausschluß bekannt 
zu machen; zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine 
Angabe enthalten, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind. 

  [eine Zeile mit dem Namen der Bibliothek und einer Kurzbeschreibung 
ihres Zwecks] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] 

  This library is free software; you can redistribute it and/or modify it 
under the terms of the GNU Lesser General Public License as published by 
the Free Software Foundation; either version 2.1 of the License, or (at 
your option) any later version. 

  This library is distributed in the hope that it will be useful, but 
WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of 
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU Lesser 
General Public License for more details. 

  You should have received a copy of the GNU Lesser General Public License 
along with this library; if not, write to the Free Software Foundation, 
Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA 

Auf Deutsch: 

  Diese Bibliothek ist freie Software; Sie dürfen sie unter den 
Bedingungen der GNU Lesser General Public License, wie von der Free 
Software Foundation veröffentlicht, weiterverteilen und/oder 
modifizieren; entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer 
Option) jeder späteren Version. 

  Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, daß sie nützlich 
sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne die implizierte 
Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN 
ZWECK. Mehr Details finden Sie in der GNU Lesser General Public License. 

  Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License zusammen 
mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht, schreiben Sie an die 
Free Software Foundation, Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 
02110, USA. 

  Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per 
Brief erreichbar sind. 

  Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als 
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für 
die Bibliothek unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen 
müssen Sie natürlich ändern. 

  Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the library 
‘Frob’ (a library for tweaking knobs) written by James Random Hacker. 

  [Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident 

Auf Deutsch: 

  Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf die von 
James Random Hacker geschriebene Bibliothek "Frob" (eine Bibliothek für 
das Justieren von Knöpfen). 

  [Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident 

Das ist schon alles!