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* The batch files automate the NSIS compile process almost completely * Refer to the README!.TXT file before attempting to make any changes to any of the files * In most cases, the main file "netgen_installer.nsi" will not need to be modified
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GNU Lesser General Public License
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Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar 1999
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Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
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51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
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Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
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unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
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[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist
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als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und
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erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
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Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger
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Ersatz für die englischsprachige Originalversion!
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Vorwort
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Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die
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Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im
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Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die
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Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des
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Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, daß
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diese Software für alle Benutzer frei ist.
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Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General
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Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete –
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typischerweise Programmbibliotheken – von der Free Software Foundation
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und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch
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Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich darüber
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nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche
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Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung
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im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden
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Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
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Die Bezeichnung „freie“ Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung,
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nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen
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sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu
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verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie
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möchten), daß Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext
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auf Wunsch bekommen können, daß Sie die Software ändern oder Teile davon
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in neuen freien Programmen verwenden dürfen, und daß Sie darüber
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informiert sind, daß Sie dies alles tun dürfen.
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Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es
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jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu
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verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus
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diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für
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Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
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Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir
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Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung –
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Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die
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Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen
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anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die
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vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß sie selbst diesen
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Code mit der Bibliothek neu linken können, auch nachdem sie
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Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert
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haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
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Rechte kennen.
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Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
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Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen
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diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu
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vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
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Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber
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hinaus vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek keinerlei
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Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem
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modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, daß sie nicht
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das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte
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Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
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Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes
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freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen,
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daß keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen
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auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie
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Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, daß
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jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der
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in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen
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Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.
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Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter
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die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die
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vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher
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bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der
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gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen
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diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die
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Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem
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lauffähigen Programm – Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die
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nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
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Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun
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statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich
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gesehen, ein „kombiniertes Werk“, also eine abgeleitete Version der
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Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur
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dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software
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erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das
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Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
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Wir nennen diese Lizenz die „Kleine“ Allgemeine Öffentliche Lizenz
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(„Lesser“ GPL). weil sie weniger („less“) dazu beiträgt, die Freiheit
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des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche
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Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software
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ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien
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Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, daß wir die
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gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die „kleine“ Lizenz
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(LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.
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So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere
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Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden
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Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann ein
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De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie
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Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der,
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daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte
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nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die
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freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
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benutzen wir eben die LGPL.
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In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer
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speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine
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umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die
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Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen
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einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso
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wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
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Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie
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doch sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek
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gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das
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Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu
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betreiben.
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Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern
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finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den
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Unterschied zwischen „work based on the library“, d.h. „Werk, das auf
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der Bibliothek basiert“ und „work that uses the library“ d.h. „Werk, das
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die Bibliothek benutzt“. Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek
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abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek
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kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein.
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Kleine Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
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Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
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§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem
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ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen
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dazu Befugten darauf hinweist, daß das Werk unter den Bestimmungen
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dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als „diese
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||
Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird
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hierin einfach als „Sie“ angesprochen.
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Eine „Bibliothek“ bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen
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und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß sie sich bequem mit
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Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten
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benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden,
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kombinieren) läßt.
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Der Begrif „Bibliothek“ bezieht sich im weiteren immer nur auf solche
|
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Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter diesen Bedingungen der
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||
Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein „auf der Bibliothek
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basierendes Werk“ bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie
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||
jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also
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||
ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es
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unverändert oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache
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übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne
|
||
Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.)
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Unter dem „Quelltext“ eines Werks ist seine für das Vornehmen von
|
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Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet
|
||
„vollständiger Quelltext“ den gesamten Quelltext für alle in ihr
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enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur
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||
Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte, die
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||
zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt
|
||
werden.
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||
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
|
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werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
|
||
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der
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||
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms
|
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unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der
|
||
Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die
|
||
Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt
|
||
wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und
|
||
was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
|
||
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||
§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
|
||
vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben,
|
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anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder
|
||
Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden
|
||
Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle
|
||
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie
|
||
beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils
|
||
eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
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||
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr
|
||
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine
|
||
Garantie anbieten.
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§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon
|
||
verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und
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||
Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph
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1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im
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folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
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1. Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine Software-Bibliothek
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sein.
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2. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen
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Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der
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Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
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3. Sie müssen dafür sorgen, daß das Werk als Ganzes Dritten unter den
|
||
Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt
|
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wird.
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4. Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine
|
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Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit
|
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nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne daß sie als
|
||
Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen
|
||
wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen,
|
||
sicherzustellen, daß die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
|
||
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle
|
||
nicht bietet, und daß sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres
|
||
Bestimmungszwecks noch ausführt.
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(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von
|
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der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt §2
|
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Absatz d, daß jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von
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dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die
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Anwendung sie nicht bereitstellt, muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem
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noch Quadratwurzeln berechnen).
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Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn
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identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und
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vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst
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zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht
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für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Werke
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weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen
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weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann
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muß die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz
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erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
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gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil,
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unabhängig vom jeweiligen Autor.
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Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in
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Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die
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komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die
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Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek
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basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt
|
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worden sind, auszuüben.
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Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das
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nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf
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der Bibliothek basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder
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Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser
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Lizenz.
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§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen
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Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf
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eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen
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Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so
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daß sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese
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Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der
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gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie
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das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen
|
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Eintragungen vor.
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Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist,
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dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt
|
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dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und
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abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
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Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek
|
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in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
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§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von
|
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ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form
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unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und
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weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden
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maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der
|
||
obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muß,
|
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das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
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Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
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Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot
|
||
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben
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Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte
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nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu
|
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kopieren.
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§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek
|
||
Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek
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||
zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt
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||
man ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“. Solch ein Werk, für sich
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allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Werk und
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fällt daher nicht unter diese Lizenz.
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Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek
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gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der
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||
Bibliothek abgeleitetes Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und
|
||
kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist. Das ausführbare Programm
|
||
fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die
|
||
Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
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||
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer
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Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der
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Objektcode für das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk sein,
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selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist
|
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besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk ohne die Bibliothek gelinkt
|
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werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue
|
||
Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
|
||
|
||
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter,
|
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Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und
|
||
kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann
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||
unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne
|
||
Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Werk ist.
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||
(Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der
|
||
Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von
|
||
Paragraph 6).
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||
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||
Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes
|
||
ist, den Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6
|
||
weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten,
|
||
fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der
|
||
Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.
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||
|
||
§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen
|
||
dürfen Sie auch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek
|
||
kombinieren oder linken, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der
|
||
Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl
|
||
weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen
|
||
Gebrauch des Empfängers und ein Rückbilden (“reverse engineering”) zum
|
||
Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestatten.
|
||
|
||
Sie müssen bei jeder Kopie des Werks deutlich erkennbar angeben, daß die
|
||
Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre Benutzung
|
||
durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz
|
||
mitgeben. Wenn das Werk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke
|
||
anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit
|
||
anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer
|
||
Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie eines der nachfolgend
|
||
genannten fünf Dinge tun:
|
||
|
||
1. Liefern Sie das Werk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
|
||
maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar
|
||
einschließlich jeglicher in dem Werk angewandter Änderungen (wobei
|
||
dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2
|
||
erfolgen muß); und wenn das Werk ein ausführbares, mit der Bibliothek
|
||
gelinktes Progamm ist, dann liefern Sie es zusammen mit dem
|
||
vollständigen maschinenlesbaren „Werk, das die Bibliothek nutzt“,
|
||
in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so daß der Benutzer die
|
||
Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes
|
||
ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek
|
||
enthält. (Es versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von
|
||
Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht
|
||
notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu
|
||
compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
|
||
|
||
2. Benutzen Sie einen geeigneten „shared-library-Mechanismus“ zum Linken
|
||
mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens
|
||
während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits
|
||
vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen
|
||
in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens auch mit einer
|
||
veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche
|
||
installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte Version
|
||
schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Werk erstellt
|
||
wurde.
|
||
|
||
3. Liefern Sie das Werk zusammen mit einem mindestens drei Jahre
|
||
lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in
|
||
Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die
|
||
reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
4. Wenn die Weitergabe des Werks dadurch erfolgt, daß die Möglichkeit
|
||
des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten
|
||
Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien
|
||
von dem gleichen Ort an. 5. Sie vergewissern sich, daß der Benutzer
|
||
bereits eine Kopie dieser Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem
|
||
Benutzer bereits eine Kopie geschickt haben.
|
||
|
||
Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des „Werks, das die
|
||
Bibliothek nutzt“ alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die
|
||
man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch
|
||
gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen
|
||
nicht alles das zu enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder
|
||
in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des
|
||
Betriebssystems, auf denen das ausführbare Programm läuft, weitergegeben
|
||
wird, es sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem
|
||
Hauptbestandteil.
|
||
|
||
Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu
|
||
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die
|
||
normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch
|
||
bedeutet, daß Sie nicht gleichzeitig jene proprietären Bibliotheken und
|
||
die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausführbaren Programm, das
|
||
Sie weitergeben, verwenden dürfen.
|
||
|
||
§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der
|
||
Bibliothek basierendes Werk darstellen, zusammen mit anderen, nicht
|
||
unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne
|
||
Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben,
|
||
vorausgesetzt, daß die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek
|
||
basierenden Werks einerseits und der anderen Funktionseinheiten
|
||
andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, daß Sie
|
||
folgende zwei Dinge tun:
|
||
|
||
1. Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie
|
||
desselben auf der Bibliothek basierenden Werks mit, die nicht mit
|
||
irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Werk muß
|
||
unter den Bedingungen der obigen Paragraphen weitergegeben werden.
|
||
|
||
2. Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf
|
||
die Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes
|
||
Werk ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene unkombinierte Form
|
||
desselben Werks finden kann.
|
||
|
||
§8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter
|
||
lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch
|
||
diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
|
||
Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung
|
||
sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet
|
||
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen
|
||
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten
|
||
haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz voll anerkennen
|
||
und befolgen.
|
||
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§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese
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nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis,
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die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Werke zu verändern oder zu
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verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese
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Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf
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basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr
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Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen ihren
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Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung
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der Bibliothek oder eines darauf basierenden Werks.
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§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der
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Bibliothek basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger
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automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek
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entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu
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verbreiten und zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen keine
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weiteren Einschränkungen der Ausübung der hierin zugestandenen Rechte
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des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die
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Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
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§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
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Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen
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begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder
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anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
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widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht von den Bestimmungen
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dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Bibliothek unter
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gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer
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anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge
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davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein
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Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch
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diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen
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erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als
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auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der
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Bibliothek zu verzichten.
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Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
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bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
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Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser
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Paragraph als Ganzes gelten.
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Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
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Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit
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solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig
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den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu
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schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird.
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Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem weitreichenden Angebot der
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durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen auf die
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konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem Autor
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bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines
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anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf darüber
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nicht entscheiden.
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Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
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Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.
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§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in
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bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich
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geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
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Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt
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hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in
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der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
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innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß
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ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die
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Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
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§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
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und/oder neue Versionen der Lesser General Public License
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veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der
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gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen
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Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
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Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
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einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
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Versionsnummer oder „jeder späteren Version“ (“any later version”)
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unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
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genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
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Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn
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die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, können Sie eine
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beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation
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veröffentlicht wurde.
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§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien
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Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders
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sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis
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zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software
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Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir
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machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird
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von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller
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von unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum
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anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im
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allgemeinen zu fördern.
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Keine Gewährleistung
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§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht
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keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich
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zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen
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die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek „so, wie sie ist“
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zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich
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noch implizit. Dieser Garantieausschluß gilt auch – ohne darauf
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beschränkt zu sein – für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen
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bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und
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Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die
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Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
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notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen.
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§16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert
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wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber
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oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert
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oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar.
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Dies gilt auch für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für
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Schäden durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden, die sich aus der
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Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Bibliothek ergeben (das gilt
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insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – für Datenverluste, das
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Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste,
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die Sie oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der
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Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und
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zwar auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die
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Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist.
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Ende der Bedingungen
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Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Bibliotheken
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anwenden können
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Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, daß sie von
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größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir
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Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann
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weiterverteilen und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie eine
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Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der Lesser
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GPL erlauben (oder – als Alternative – unter den Bedingungen der
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gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
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Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die unten
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angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start jeder
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Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den Garantieausschluß bekannt
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zu machen; zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine
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Angabe enthalten, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.
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[eine Zeile mit dem Namen der Bibliothek und einer Kurzbeschreibung
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ihres Zwecks] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
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This library is free software; you can redistribute it and/or modify it
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||
under the terms of the GNU Lesser General Public License as published by
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the Free Software Foundation; either version 2.1 of the License, or (at
|
||
your option) any later version.
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||
This library is distributed in the hope that it will be useful, but
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||
WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
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||
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU Lesser
|
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General Public License for more details.
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You should have received a copy of the GNU Lesser General Public License
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||
along with this library; if not, write to the Free Software Foundation,
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Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
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Auf Deutsch:
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Diese Bibliothek ist freie Software; Sie dürfen sie unter den
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Bedingungen der GNU Lesser General Public License, wie von der Free
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||
Software Foundation veröffentlicht, weiterverteilen und/oder
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modifizieren; entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer
|
||
Option) jeder späteren Version.
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||
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||
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, daß sie nützlich
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||
sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne die implizierte
|
||
Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN
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||
ZWECK. Mehr Details finden Sie in der GNU Lesser General Public License.
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Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License zusammen
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||
mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht, schreiben Sie an die
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||
Free Software Foundation, Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA
|
||
02110, USA.
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Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per
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Brief erreichbar sind.
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Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
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Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für
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die Bibliothek unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen
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müssen Sie natürlich ändern.
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Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the library
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||
‘Frob’ (a library for tweaking knobs) written by James Random Hacker.
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[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident
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Auf Deutsch:
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Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf die von
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||
James Random Hacker geschriebene Bibliothek "Frob" (eine Bibliothek für
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das Justieren von Knöpfen).
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[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident
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Das ist schon alles!
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