netgen/windows/Netgen_Installer/LGPL_Licenses/LGPL_German.txt
Philippose Rajan 33d5068f3c * Adding the NSIS Installer source files for the Windows version of the Netgen Mesher into SVN Version Control
* The batch files automate the NSIS compile process almost completely
* Refer to the README!.TXT file before attempting to make any changes to any of the files
* In most cases, the main file "netgen_installer.nsi" will not need to be modified
2010-03-22 22:51:11 +00:00

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GNU Lesser General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar 1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist
als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und
erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger
Ersatz für die englischsprachige Originalversion!
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die
Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im
Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des
Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, daß
diese Software für alle Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General
Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete
typischerweise Programmbibliotheken von der Free Software Foundation
und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch
Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich darüber
nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche
Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung
im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden
Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung „freie“ Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung,
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen
sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu
verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie
möchten), daß Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext
auf Wunsch bekommen können, daß Sie die Software ändern oder Teile davon
in neuen freien Programmen verwenden dürfen, und daß Sie darüber
informiert sind, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es
jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu
verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus
diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für
Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir
Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie kostenlos oder gegen Bezahlung
Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die
Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen
anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die
vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß sie selbst diesen
Code mit der Bibliothek neu linken können, auch nachdem sie
Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert
haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen
diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu
vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber
hinaus vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek keinerlei
Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem
modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, daß sie nicht
das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte
Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes
freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen,
daß keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen
auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie
Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, daß
jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der
in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen
Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter
die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die
vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher
bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen
diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die
Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem
lauffähigen Programm Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die
nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun
statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich
gesehen, ein „kombiniertes Werk“, also eine abgeleitete Version der
Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur
dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software
erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das
Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die „Kleine“ Allgemeine Öffentliche Lizenz
(„Lesser“ GPL). weil sie weniger („less“) dazu beiträgt, die Freiheit
des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche
Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software
ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien
Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, daß wir die
gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die „kleine“ Lizenz
(LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere
Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden
Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann ein
De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie
Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der,
daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte
nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die
freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer
speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine
umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die
Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen
einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso
wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie
doch sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek
gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das
Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu
betreiben.
Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern
finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den
Unterschied zwischen „work based on the library“, d.h. „Werk, das auf
der Bibliothek basiert“ und „work that uses the library“ d.h. „Werk, das
die Bibliothek benutzt“. Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek
abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek
kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein.
Kleine Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem
ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen
dazu Befugten darauf hinweist, daß das Werk unter den Bestimmungen
dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als „diese
Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird
hierin einfach als „Sie“ angesprochen.
Eine „Bibliothek“ bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen
und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten
benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden,
kombinieren) läßt.
Der Begrif „Bibliothek“ bezieht sich im weiteren immer nur auf solche
Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter diesen Bedingungen der
Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein „auf der Bibliothek
basierendes Werk“ bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie
jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also
ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es
unverändert oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache
übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne
Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.)
Unter dem „Quelltext“ eines Werks ist seine für das Vornehmen von
Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet
„vollständiger Quelltext“ den gesamten Quelltext für alle in ihr
enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur
Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte, die
zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt
werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der
Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die
Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt
wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und
was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben,
anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder
Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden
Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie
beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils
eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine
Garantie anbieten.
§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon
verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und
Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph
1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im
folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
1. Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine Software-Bibliothek
sein.
2. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen
Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der
Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
3. Sie müssen dafür sorgen, daß das Werk als Ganzes Dritten unter den
Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt
wird.
4. Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine
Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit
nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne daß sie als
Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen
wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen,
sicherzustellen, daß die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle
nicht bietet, und daß sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres
Bestimmungszwecks noch ausführt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von
der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt §2
Absatz d, daß jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von
dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die
Anwendung sie nicht bereitstellt, muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem
noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn
identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und
vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht
für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Werke
weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen
weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann
muß die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz
erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
gesamte Ganze ausgedehnt werden und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in
Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die
komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die
Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek
basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt
worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das
nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf
der Bibliothek basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder
Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser
Lizenz.
§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf
eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen
Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so
daß sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese
Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der
gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie
das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen
Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist,
dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt
dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und
abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek
in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von
ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form
unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und
weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden
maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der
obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muß,
das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben
Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte
nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu
kopieren.
§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek
Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek
zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt
man ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“. Solch ein Werk, für sich
allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Werk und
fällt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek
gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der
Bibliothek abgeleitetes Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und
kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist. Das ausführbare Programm
fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die
Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer
Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der
Objektcode für das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk sein,
selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist
besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk ohne die Bibliothek gelinkt
werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue
Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter,
Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und
kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann
unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne
Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Werk ist.
(Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der
Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von
Paragraph 6).
Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes
ist, den Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6
weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten,
fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der
Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.
§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen
dürfen Sie auch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek
kombinieren oder linken, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der
Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl
weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen
Gebrauch des Empfängers und ein Rückbilden (“reverse engineering”) zum
Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Werks deutlich erkennbar angeben, daß die
Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre Benutzung
durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz
mitgeben. Wenn das Werk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke
anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit
anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer
Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie eines der nachfolgend
genannten fünf Dinge tun:
1. Liefern Sie das Werk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar
einschließlich jeglicher in dem Werk angewandter Änderungen (wobei
dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2
erfolgen muß); und wenn das Werk ein ausführbares, mit der Bibliothek
gelinktes Progamm ist, dann liefern Sie es zusammen mit dem
vollständigen maschinenlesbaren „Werk, das die Bibliothek nutzt“,
in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so daß der Benutzer die
Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes
ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek
enthält. (Es versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von
Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht
notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu
compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
2. Benutzen Sie einen geeigneten „shared-library-Mechanismus“ zum Linken
mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens
während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits
vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen
in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens auch mit einer
veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche
installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte Version
schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Werk erstellt
wurde.
3. Liefern Sie das Werk zusammen mit einem mindestens drei Jahre
lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in
Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die
reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
4. Wenn die Weitergabe des Werks dadurch erfolgt, daß die Möglichkeit
des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten
Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien
von dem gleichen Ort an. 5. Sie vergewissern sich, daß der Benutzer
bereits eine Kopie dieser Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem
Benutzer bereits eine Kopie geschickt haben.
Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des „Werks, das die
Bibliothek nutzt“ alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die
man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch
gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen
nicht alles das zu enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder
in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des
Betriebssystems, auf denen das ausführbare Programm läuft, weitergegeben
wird, es sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem
Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die
normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch
bedeutet, daß Sie nicht gleichzeitig jene proprietären Bibliotheken und
die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausführbaren Programm, das
Sie weitergeben, verwenden dürfen.
§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der
Bibliothek basierendes Werk darstellen, zusammen mit anderen, nicht
unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne
Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben,
vorausgesetzt, daß die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek
basierenden Werks einerseits und der anderen Funktionseinheiten
andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, daß Sie
folgende zwei Dinge tun:
1. Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie
desselben auf der Bibliothek basierenden Werks mit, die nicht mit
irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Werk muß
unter den Bedingungen der obigen Paragraphen weitergegeben werden.
2. Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf
die Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes
Werk ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene unkombinierte Form
desselben Werks finden kann.
§8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter
lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch
diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung
sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten
haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz voll anerkennen
und befolgen.
§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese
nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis,
die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Werke zu verändern oder zu
verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese
Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf
basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr
Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen ihren
Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung
der Bibliothek oder eines darauf basierenden Werks.
§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der
Bibliothek basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek
entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu
verbreiten und zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen keine
weiteren Einschränkungen der Ausübung der hierin zugestandenen Rechte
des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die
Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen
begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder
anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht von den Bestimmungen
dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Bibliothek unter
gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer
anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge
davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein
Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch
diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen
erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als
auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der
Bibliothek zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser
Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit
solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig
den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu
schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird.
Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem weitreichenden Angebot der
durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen auf die
konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem Autor
bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines
anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf darüber
nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.
§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in
bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich
geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt
hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in
der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß
ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die
Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der Lesser General Public License
veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der
gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen
Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
Versionsnummer oder „jeder späteren Version“ (“any later version”)
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn
die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, können Sie eine
beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde.
§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien
Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders
sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis
zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software
Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir
machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird
von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller
von unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum
anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im
allgemeinen zu fördern.
Keine Gewährleistung
§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht
keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen
die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek „so, wie sie ist“
zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich
noch implizit. Dieser Garantieausschluß gilt auch ohne darauf
beschränkt zu sein für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen
bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und
Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die
Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen.
§16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert
wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber
oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert
oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar.
Dies gilt auch für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für
Schäden durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden, die sich aus der
Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Bibliothek ergeben (das gilt
insbesondere ohne darauf beschränkt zu sein für Datenverluste, das
Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste,
die Sie oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der
Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und
zwar auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist.
Ende der Bedingungen
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Bibliotheken
anwenden können
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, daß sie von
größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir
Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann
weiterverteilen und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie eine
Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der Lesser
GPL erlauben (oder als Alternative unter den Bedingungen der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die unten
angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start jeder
Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den Garantieausschluß bekannt
zu machen; zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine
Angabe enthalten, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Namen der Bibliothek und einer Kurzbeschreibung
ihres Zwecks] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This library is free software; you can redistribute it and/or modify it
under the terms of the GNU Lesser General Public License as published by
the Free Software Foundation; either version 2.1 of the License, or (at
your option) any later version.
This library is distributed in the hope that it will be useful, but
WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU Lesser
General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU Lesser General Public License
along with this library; if not, write to the Free Software Foundation,
Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Auf Deutsch:
Diese Bibliothek ist freie Software; Sie dürfen sie unter den
Bedingungen der GNU Lesser General Public License, wie von der Free
Software Foundation veröffentlicht, weiterverteilen und/oder
modifizieren; entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer
Option) jeder späteren Version.
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, daß sie nützlich
sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne die implizierte
Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN
ZWECK. Mehr Details finden Sie in der GNU Lesser General Public License.
Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License zusammen
mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht, schreiben Sie an die
Free Software Foundation, Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA
02110, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per
Brief erreichbar sind.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für
die Bibliothek unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen
müssen Sie natürlich ändern.
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the library
Frob (a library for tweaking knobs) written by James Random Hacker.
[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident
Auf Deutsch:
Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf die von
James Random Hacker geschriebene Bibliothek "Frob" (eine Bibliothek für
das Justieren von Knöpfen).
[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990 Ty Coon, Vizepräsident
Das ist schon alles!